Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-6 (6) Falls Schweine nach
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f#abs-7 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden.